Nach einem Todesfall stehen Angehörige vor Fragen, die sie vorher nie gestellt haben. Wer soll erben? Gilt das Testament? Bekommt ein enterbtes Kind seinen Pflichtteil? Rund um das Erbrecht kursieren dabei Annahmen, die sich hartnäckig halten und im Ernstfall zu teuren Fehlern führen. Wer rechtlichen Beistand braucht, um Ansprüche durchzusetzen, findet in diesem Ratgeber zum Rechtsschutz die Grundlagen dazu, was eine Police im Streitfall übernimmt.
Diese sechs Irrtümer begegnen einem am häufigsten.
Irrtum 1: Ohne Testament erbt der Ehepartner alles
Das stimmt fast nie. Ohne Testament greift die gesetzliche Erbfolge, und die teilt den Nachlass unter mehreren Erben auf.
Nach der gesetzlichen Erbfolge und beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft erbt der überlebende Ehepartner:
- neben Kindern: die Hälfte des Nachlasses, die andere Hälfte teilen sich die Kinder,
- neben Eltern oder Geschwistern des Verstorbenen, ohne Kinder: drei Viertel,
- ohne jede weitere Verwandtschaft: alles.
Wie sich der Nachlass konkret aufteilt, zeigt die Übersicht:
| Konstellation | Ehepartner | Übrige Erben |
|---|---|---|
| Ehepartner und ein Kind | 1/2 | Kind 1/2 |
| Ehepartner und zwei Kinder | 1/2 | je Kind 1/4 |
| Ehepartner und drei Kinder | 1/2 | je Kind 1/6 |
| Ehepartner und Eltern des Verstorbenen | 3/4 | Eltern 1/4 |
| Ehepartner ohne weitere Verwandte | alles | keine |
Die Angaben gelten für den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Der häufigste Fall ist der zweite. Bei zwei Kindern erbt der Ehepartner die Hälfte, jedes der Kinder ein Viertel. Das Haus gehört damit einer Erbengemeinschaft, und die kann nur gemeinsam entscheiden. Jeder Erbteil ist dabei unteilbar mit dem gesamten Nachlass verbunden.
Genau daraus entstehen die meisten Streitigkeiten unter Erben. Will ein Kind seinen Erbteil ausgezahlt bekommen, muss der überlebende Elternteil Geld beschaffen oder verkaufen. Ein Berliner Testament, in dem sich Ehepartner gegenseitig zu Alleinerben einsetzen, verhindert das. Die Kinder erben dann erst nach dem Tod des zweiten Elternteils, können aber schon vorher den Pflichtteil verlangen.
Irrtum 2: Wer enterbt ist, bekommt nichts
Der Erblasser kann durch Testament frei bestimmen, wer erben soll. Enge Angehörige, die dadurch von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind, haben aber Anspruch auf den Pflichtteil. Der Pflichtteil greift immer dann, wenn ein Testament vom gesetzlichen Erbrecht abweicht.
Dieser Anspruch steht in § 2303 BGB. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, also die Hälfte dessen, was der Pflichtteilsberechtigte ohne Testament geerbt hätte.
Pflichtteilsberechtigte sind nach dem Erbrecht diese Personen:
- Kinder, auch adoptierte und nichteheliche.
- Ehepartner und eingetragene Lebenspartner.
- Enkel und Urenkel, aber nur, wenn kein direkter Abkömmling vorhanden ist, der selbst Anspruch erhebt.
- Eltern des Verstorbenen, ebenfalls nur, wenn keine Abkömmlinge da sind.
Geschwister sind keine Pflichtteilsberechtigten. Wer sie im Testament übergeht, hat sie tatsächlich enterbt, ohne dass sie etwas erben.
Wichtig ist die Rechtsnatur: Der Pflichtteil ist kein Erbteil, sondern ein Geldanspruch gegen die Erben. Ein pflichtteilsberechtigtes Kind wird also nicht Miteigentümer des Hauses. Es kann von den Erben nur den Wert seines halben gesetzlichen Erbteils in Geld verlangen.
Irrtum 3: Der Pflichtteil verjährt nicht
Der Pflichtteil verjährt, und zwar zügig. Der Anspruch muss innerhalb von drei Jahren gegenüber den Erben geltend gemacht werden, außergerichtlich oder per Klage. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Pflichtteilsberechtigte vom Erbfall und von seiner Enterbung erfahren hat.
Ein Beispiel: Der Vater stirbt im März 2026, das Kind erfährt im April vom Testament. Die Frist läuft dann bis zum 31. Dezember 2029.
Damit der Pflichtteil überhaupt beziffert werden kann, brauchen Pflichtteilsberechtigte ein Nachlassverzeichnis. Sie haben Anspruch darauf, dass die Erben es erstellen, auf Verlangen auch notariell. Die Kosten trägt der Nachlass.
Rechnen Sie mit Aufwand: Zwischen der ersten Aufforderung und der Auszahlung vergehen bei strittigen Fällen ein bis zwei Jahre.
Irrtum 4: Ein Testament muss zum Notar
Ein eigenhändiges Testament ist im Erbrecht genauso wirksam wie ein notarielles, wenn es die Formvorschriften erfüllt:
- Vollständig handschriftlich, vom ersten bis zum letzten Wort. Ein am Computer geschriebenes und unterschriebenes Testament ist unwirksam.
- Mit vollständiger Unterschrift, also Vor- und Nachname.
- Mit Ort und Datum, weil sonst bei mehreren Testamenten unklar bleibt, welches gilt.
Sinnvoll ist die Hinterlegung beim Nachlassgericht, die einmalig etwa 75 Euro kostet. Ein Testament in der Schublade wird im Zweifel nicht gefunden oder verschwindet, und dann greift wieder die gesetzliche Erbfolge.
Für ein notarielles Testament sprechen zwei Gründe: Es ersetzt später den Erbschein, was mehrere hundert Euro spart, und der Notar prüft die Formulierungen. Bei komplizierten Konstellationen, etwa Unternehmen im Nachlass oder Patchworkfamilien, ist das die sichere Variante.
Irrtum 5: Schulden erbt man nicht mit
Doch, das tut man. Wer erbt, tritt in die gesamte Rechtsposition des Erblassers ein, einschließlich der Verbindlichkeiten. Ein überschuldeter Nachlass kann das eigene Vermögen aufzehren, und das gilt für jeden Erben in gleicher Weise.
Dagegen hilft die Ausschlagung. Die Frist beträgt sechs Wochen ab Kenntnis vom Erbfall und vom Grund der Berufung. Lebte der Verstorbene im Ausland oder hält sich der Erbe dort auf, sind es sechs Monate.
Diese Frist ist kurz, und sie ist eine Ausschlussfrist. Wer sie versäumt, hat die Erbschaft angenommen und muss als Erbe für die Schulden des Erblassers einstehen, auch ohne ausdrückliche Erklärung.
Was Angehörige in den ersten Tagen ohnehin zu erledigen haben, verschiebt diese Prüfung leicht nach hinten. Der Überblick über die ersten Schritte und Formalitäten im Todesfall hilft dabei, die Fristen nicht aus den Augen zu verlieren.
Bei Unsicherheit über die Vermögenslage gibt es Zwischenwege: die Nachlassverwaltung, das Nachlassinsolvenzverfahren und die Dürftigkeitseinrede. Alle drei begrenzen die Haftung auf den Nachlass.
Irrtum 6: Wer pflegt, bekommt automatisch mehr
Pflegeleistungen werden nicht automatisch honoriert. Das Erbrecht kennt allerdings einen Ausgleichsanspruch für Abkömmlinge, die den Erblasser über längere Zeit gepflegt und dadurch auf eigenes Einkommen verzichtet haben.
Dieser Anspruch wird vor der Erbteilung aus dem Nachlass vorweg abgezogen und erhöht damit den Erbteil der pflegenden Person. Er setzt voraus, dass die Pflege über das übliche Maß hinausging und unentgeltlich erfolgte.
In der Praxis ist er schwer durchzusetzen, weil die Leistungen nachgewiesen werden müssen. Wer jahrelang pflegt, sollte deshalb dokumentieren: Zeitraum, Umfang, aufgegebene Arbeitsstunden.
Sauberer ist die Regelung im Testament. Ein Vermächtnis über einen bestimmten Betrag oder Gegenstand für die pflegende Person schafft Klarheit, bevor es Streit gibt.
Was Sie konkret tun sollten
- Prüfen Sie, ob ein Testament existiert, und liefern Sie es beim Nachlassgericht ab. Die Pflicht dazu trifft jeden, der es findet.
- Verschaffen Sie sich innerhalb der ersten Wochen einen Überblick über den Nachlass, also über Vermögen und Schulden.
- Halten Sie die Sechs-Wochen-Frist für eine mögliche Ausschlagung im Blick.
- Fordern Sie als Pflichtteilsberechtigter frühzeitig ein Nachlassverzeichnis an, sonst lässt sich der Pflichtteil nicht beziffern.
- Lassen Sie bei größeren Nachlässen die Erbschaftsteuer prüfen. Die Freibeträge liegen bei 500.000 Euro für Ehepartner und 400.000 Euro pro Kind.
- Regeln Sie das eigene Testament, solange Sie es in Ruhe tun können.
Der letzte Punkt ist der, den fast alle aufschieben. Dabei kostet ein handschriftliches Testament nichts außer einer halben Stunde und einem Blatt Papier. Was es den Hinterbliebenen erspart, zeigt sich erst später, dann aber deutlich.
Wer bereits in dieser Situation ist, findet in der Beschreibung dazu, wie eine Trauerfeier abläuft, die praktischen Schritte der ersten Wochen.









